Pferdesportverband Saar

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20.09.07 20:29

Wissenswertes aus dem neuen saarländischen Naturschutzgesetz

 

Erholung in der freien Landschaft.

Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet. Zusätzliche Verkehrssicherungspflichten werden hierdurch nicht begründet.

Zum Betreten gehören auch Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren mit Krankenstühlen und Huftierbespannten Fahrzeugen, das Radfahren und das Reiten auf Wegen.

Das Betretungsrecht umfasst nicht ; die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen gem. § 12

Landwirtschaftliche Flächen einsch. Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.

Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland, vom 01. April und dem 15. Oktober.

Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.

Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend, durch Allgemeinverfügung, oder auf die Dauer durch Satzung gem § 39 eingeschränkt werden oder aber untersagt werden.

 

Veranstaltungen in der freien Landschaft

Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushaltes zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. (besser 6 bis 12 Monate)

Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigung oder Sachschäden erwartet werden.

 

Nähere Auskunft erteilt der PSV-Saar, Ref. Breitensport (Umwelt) 




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